Sie sah keine Gründe für eine wahrheitswidrige Begünstigung. Zudem führte sie aus, der Beschuldigte habe die äusseren Abläufe stets gleich und insgesamt schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Eine allenfalls auffällig wirkende Kargheit der Aussagen gegenüber der Polizei sei mit mangelnden Sprachkenntnissen erklärbar. Der Beschuldigte habe sich bis zum angeblichen Tatzeitpunkt bereits während rund anderthalb Jahren in der Schweiz aufgehalten, ohne im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln aktenkundig geworden zu sein. Sie erachtete die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Der Sachverhalt