«Do you have something?» Worauf er geantwortet habe, warum er das frage und ob es sei, weil er schwarz sei. Er habe dann wieder reingehen wollen und der andere habe ihn am Nacken am T-Shirt zurückgezogen (pag. 310 Z. 12 ff.). 8.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte – insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks von C.________ – auf dessen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab. Sie hielt die Angaben von C.________ zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum für plausibel. Sie sah keine Gründe für eine wahrheitswidrige Begünstigung.