Den Beschuldigten habe er zuvor nie gesehen (pag. Z. 6 f.). Die ersten Aussagen, die er bei der Polizei gemacht habe, seien falsch gewesen. Er sei wütend, verwirrt und unter Drogeneinfluss gewesen (pag. 306 Z. 12 ff.). Er habe an diesem Abend keine Drogen gesehen (pag. 306 Z. 19 f.). Er sei damals tief in der Konsumation drin gewesen (pag. 307 Z. 1.). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Oktober 2016 seien seine Lebensumstände etwas besser gewesen. Er sei gerade ins Heim eingetreten, wo er jetzt sei. Er glaube nicht, dass er am Tag der Einvernahme vor dem Regionalgericht konsumiert habe, vielleicht etwas Bier (pag.