Während C.________ in der Tatnacht gegenüber der Polizei den angeklagten Sachverhalt zu Protokoll gegeben hatte, nahm er diese Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 05.10.2016 zurück. In der Berufungsverhandlung vom 09.04.2018 bestätigte C.________ seinen Widerruf vor der Vorinstanz. Er sagte insbesondere aus, er sei in der betreffenden Nacht unter Einfluss verschiedener Mittel gestanden. Es sei ihm nicht gut gegangen und er habe Drogen und Geld gesucht. Er habe Kokain gesucht und den Beschuldigten gefragt. Es habe dann ein Streit begonnen (pag. 305 Z. 24 ff.). Den Beschuldigten habe er zuvor nie gesehen (pag.