Insbesondere wurde beim Beschuldigten von der Polizei, die vor Ort ausrückte, kein Kokain und keine CHF 50.00 sichergestellt. Der Betäubungsmittelschnelltest des Beschuldigten fiel negativ aus (vgl. Anzeigerapport vom 06.01.2015, pag. 1 ff.). Der Belastungszeuge C.________ wurde hingegen mittels