Dies soll sich am 07.11.2014 um ca. 23:00 Uhr beim Gaskessel/Coupole in Biel abgespielt haben. 8.2 Bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist einzig, dass es zum angeklagten Zeitpunkt und Ort zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen C.________ und dem Beschuldigten kam. Sowohl das Zeigen der Kokainkügelchen als auch die Übergabe von CHF 50.00 werden bestritten. 8.3 Beweismittel Direkte objektive Beweismittel sind in Bezug auf den Vorwurf gegen den Beschuldigten keine vorhanden. Insbesondere wurde beim Beschuldigten von der Polizei, die vor Ort ausrückte, kein Kokain und keine CHF 50.00 sichergestellt.