7.6.7 Fazit Für den Zeitraum vom 10.01.2014 bis am 03.04.2014 ist der Beschuldigte des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG schuldig zu erklären. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe bestehen keine. Für den Zeitraum vom 04.04.2014 bis am 23.10.2014 ist er vom selben Vorwurf hingegen freizusprechen.