18 Abs. 2 StGB). Der Argumentation der Verteidigung kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. In der nunmehr noch relevanten Zeit vom 10.01.2014 bis 03.04.2014 hatte der Beschuldigte seine Heiratsabsichten noch gar nicht behördlich offengelegt und auch sonst noch keine Anstalten getroffen, um das Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Mit seinem illegalen Verbleib in der Schweiz konnte er im Hinblick auf die Eheschliessung somit nichts bewirken, schon gar nicht im Sinne einer ultima ratio. Es ist zudem fraglich, ob ein Ehewunsch wie in casu überhaupt unter die Rechtsgüter gemäss Art. 18 StGB zu subsumieren wäre. 7.6.7 Fazit