Es ist somit im Zusammenhang mit der Strafbarkeit der vorliegenden Tatvorwürfe nicht mehr zu prüfen, ob der Kanton Bern sämtliche zumutbaren Massnahmen bis hin zu Zwangsmassnahmen (vergeblich) ausgeschöpft hat. Der Beschuldigte hält sich ausserdem seit dem 23.10.2014 legal in der Schweiz auf, so dass eine Rückführung sowieso nicht mehr in Frage kommt. Eine allfällige Geldstrafe kann daher vorliegend gar keiner Rückführung im Wege stehen, weshalb bei einer Verurteilung auch keine Gefahr einer Vereitelung von Sinn und Zweck der EU-Rückführungsrichtlinie bestehen würde. Die Richtlinie findet somit im vorliegenden Fall keine Anwendung.