Im vorliegenden Fall stand nie eine Freiheitsstrafe zur Diskussion, sondern lediglich eine Geldstrafe. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, steht die EU-Rückführungsrichtlinie in einem solchen Fall einer strafrechtlichen Verurteilung nicht grundsätzlich entgegen. Es ist somit im Zusammenhang mit der Strafbarkeit der vorliegenden Tatvorwürfe nicht mehr zu prüfen, ob der Kanton Bern sämtliche zumutbaren Massnahmen bis hin zu Zwangsmassnahmen (vergeblich) ausgeschöpft hat.