Bei Änderungen in der Rechtsprechung während hängigen Prozessen gibt es jedoch keine Pflicht zur Anwendung der für den Beschuldigten milderen Praxis. In Rechtsmittelverfahren, in welchen der Spruchkörper mit uneingeschränkter Kognition entscheidet, kann eine Praxisänderung deshalb durchaus auch eine Verschlechterung für den Beschuldigten bedeuten, sofern – wie vorliegend – das Verbot der reformatio in peius nicht greift. Im vorliegenden Fall stand nie eine Freiheitsstrafe zur Diskussion, sondern lediglich eine Geldstrafe.