Vorab kann festgehalten werden, dass der vorgenannte Bundesgerichtsentscheid im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilseröffnung am 05.10.2016 noch gar nicht ergangen war, so dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden könnte, die aktuellste Rechtsprechung zur Richtlinie verkannt zu haben. Bei Änderungen in der Rechtsprechung während hängigen Prozessen gibt es jedoch keine Pflicht zur Anwendung der für den Beschuldigten milderen Praxis.