Die Verurteilung eines sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Drittstaatsangehörigen zu einer Geldstrafe ist hingegen auch unter der Richtlinie zulässig, weil eine solche die Rückführung nicht behindert (E. 1.9.). Vorab kann festgehalten werden, dass der vorgenannte Bundesgerichtsentscheid im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilseröffnung am 05.10.2016 noch gar nicht ergangen war, so dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden könnte, die aktuellste Rechtsprechung zur Richtlinie verkannt zu haben.