11 die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 248 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). Das Bundesgericht ist allerdings jüngst in seinem Urteil 6B_274/2016 vom 5. Mai 2017, publiziert in BGE 143 IV 249, nach eingehender Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf diese Rechtsprechung zurückgekommen. Demnach geht das Rückführungsverfahren gemäss Richtlinie einer Bestrafung von Drittstaatsangehörigen wegen illegalen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG grundsätzlich vor. Allerdings stellt das in Art.