Vielmehr hielten sie ihn noch dazu an, sich auf der Wohnsitzgemeinde seiner Verlobten anzumelden. Nicht einmal die Strafverfolgungsbehörden, die ab dem 11.09.2014 ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Täuschung der Behörden und rechtswidriger Einreise führten, erkannten damals einen illegalen Aufenthalt (vgl. Akten BJS 14 22706). Aufgrund dieser Ausgangslage, insbesondere angesichts des behördlichen Verhaltens, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte. Sogar eine fahrlässige Tatbegehung würde ausscheiden.