Fürsprecher B.________, der ihn im Bewilligungsverfahren vertrat, bot den Behörden aus diesem Grund im Gesuch vom 04.04.2014 auch die Ausreise des Beschuldigten an. Die grundsätzliche Bedeutung der vorerwähnten verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung im Falle von ernsthaften Heiratsabsichten kann für die vorliegende strafrechtliche Beurteilung offengelassen werden. Immerhin zeigt diese aber auf, weshalb es für den anwaltlich beratenen Beschuldigten nach Einreichung des Gesuchs um Bewilligung ohne Reaktion seitens der Behörden nicht offensichtlich war, weiterhin zur Ausreise verpflichtet zu sein.