17 Abs. 2 AuG). Gemäss Bundesgericht kann einem abgewiesenen – und damit an sich illegal anwesenden – Asylbewerber bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden, in seine Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7 zitiert in BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Der Grundsatz gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Entscheid über ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Ausland abzuwarten ist, galt auch für den Beschuldigten. Fürsprecher B.__