10 Schweiz verblieben war und um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Heirat ersucht hatte, dass die Migrationsbehörde gehalten sei, einen provisorischen Aufenthaltstitel auszustellen, wenn keine Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch vorliegen und klar erscheine, dass der Betroffene – einmal verheiratet – aufgrund seiner persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen wird (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG).