17 Abs. 1 AuG sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten haben. Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde allerdings den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AuG). Die zweite öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts entschied in BGE 137 I 351 im Falle eines abgewiesenen Asylbewerbers, der illegal in der