Er reiste jedoch bewusst nicht aus. Der subjektive Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG ist für diesen Zeitraum somit erfüllt. Art. 10 Abs. 2 AuG verlangt für einen längeren Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (mehr als drei Monate) eine Bewilligung. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Art. 17 Abs. 2 bleibt jedoch vorbehalten. Art. 17 Abs. 1 AuG sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten haben.