Seine legale Ausreise scheiterte somit nicht an äusseren Umständen, sondern daran, dass er selber aufgrund der beabsichtigten Heirat nicht ausreisen wollte. Die Tatbestandsmässigkeit wird somit auch durch keine objektive Unmöglichkeit in Frage gestellt. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand müssen hingegen zwei Zeiträume unterschieden werden. Für die Zeit nach Ablauf der Ausreisefrist ab dem 10.01.2014 bis zur Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat am 04.04.2014 ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte von seinem fehlenden Aufenthaltsrecht und seiner Ausreisepflicht Kenntnis hatte. Er reiste jedoch bewusst nicht aus.