Auch die spätere Abgabe seines Passes an die Behörden schuf keine objektive Unmöglichkeit der Ausreise. Die Passabgabe erfolgte zwar auf behördliche Aufforderung hin, aber zu einem selber gewählten Zeitpunkt, d.h. ohne konkrete Frist. Das Schuldprinzip setzt die Freiheit voraus, anders handeln zu können. Der Beschuldigte hätte den Pass zwecks Ausreise problemlos behalten resp. später jederzeit wieder von den Behörden herausverlangen können. Seine legale Ausreise scheiterte somit nicht an äusseren Umständen, sondern daran, dass er selber aufgrund der beabsichtigten Heirat nicht ausreisen wollte.