Wann genau der Beschuldigte in Besitz seines Passes kam, ist nicht bekannt. Er war jedoch offensichtlich in der Lage, sich diesen ohne Weiteres in die Schweiz schicken zu lassen (Akten BJS 14 22706, pag. 5 Z. 72-78). Dass die Migrationsbehörden von dieser Tatsache und der wahren Identität des Beschuldigten keine Kenntnis hatten, begründet keine objektive Unmöglichkeit der Ausreise. Der Beschuldigte hätte sich den Pass durchaus bereits vor Ablauf der Ausreisefrist schicken lassen und reinen Tisch machen können. Auch die spätere Abgabe seines Passes an die Behörden schuf keine objektive Unmöglichkeit der Ausreise.