Es ist an keinem anderen Ort in den Akten ersichtlich, dass sich der Beschuldigte je einmal generell gegen eine Rückreise ausgesprochen oder Befürchtungen vorgebracht hätte, er wäre bei einer Ausreise an Leib und Leben bedroht, erst recht nicht, seitdem er anwaltlich vertreten war. Nigeria liegt geographisch zudem ziemlich weit weg von Gambia und kam weder im Lebenslauf des Beschuldigten noch in seinen Aussagen beim Bundesamt für Migration und vor Gericht je vor. Inwiefern Nigeria hier für die Rückkehr von Relevanz sein könnte, ist völlig unklar. Wann genau der Beschuldigte in Besitz seines Passes kam, ist nicht bekannt.