Aus den Akten ist zudem kein Hinweis ersichtlich, wonach das Unterlassen der Rückreise aus humanitären Gründen gerechtfertigt gewesen wäre: Der Beschuldigte gab gegenüber dem Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration) an, auf Grund einer früher verursachten Feuersbrunst mit erheblichen Kollateralschäden zu befürchten, von der Polizei in seiner Heimat verhaftet zu werden (pag. 53 f.). Auf die Notiz des MIDI-Sachbearbeiters I.________ in dessen erneutem Gesuch um Vollzugsunterstützung vom 09.04.2014, wonach der Beschuldigte nicht mehr ausreisen wolle, weil er Angst habe, «er werde in Nigeria umgebracht»