7.6.4 Subsumtion Die Ausreisefrist des Beschuldigten war am 09.01.2014 abgelaufen. Somit verfügte er ab dem 10.01.2014 bis und mit 22.10.2014 über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass die Einreichung des Gesuchs um Duldung am 04.04.2018 objektiv keinen neuen provisorischen Aufenthaltstitel etablierte. In Anbetracht der aktuellen politischen Lage und der Beziehungen zu Gambia wäre eine freiwillige Rückreise des Beschuldigten in seine Heimat durchaus zumutbar gewesen. Zwar besteht zwischen der Schweiz und Gambia kein Rücknahmeabkommen.