Objektiv habe höchstens zwischen dem 10.01.2014 und dem 04.04.2014 ein illegaler Aufenthalt vorgelegen. Die Ausreise sei dem Beschuldigten aber auch in jener Zeit objektiv unmöglich gewesen, da er damals noch nicht über den Pass verfügt habe, sondern diesen zuerst noch habe beschaffen müssen. Für eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit müsse die betroffene Person die Freiheit haben, anders handeln zu können. Rechtfertigend habe in Bezug auf die Eheschliessung beim Beschuldigten ein zumindest entschuldbarer, schuldausschliessender Notstand vorgelegen (pag. 315 f.). 7.6.4 Subsumtion