Die Verteidigung des Beschuldigten führte demgegenüber aus, das Gesuch um Duldung vom 04.04.2014 unterbreche zwar die Illegalität des Aufenthalts nicht, wohl aber dessen Strafbarkeit. Die behördliche Gutheissung der Duldung sei erst am 23.10.2014 erfolgt, obwohl die Prüfung des Passes des Beschuldigten bereits im Juni 2014 abgeschlossen gewesen sei. Für die Dauer der Strafbarkeit könne es nicht darauf ankommen, ob die Behörde früher oder später handle. Objektiv habe höchstens zwischen dem 10.01.2014 und dem 04.04.2014 ein illegaler Aufenthalt vorgelegen.