Bei der Anwendbarkeit der EU- Rückführungsrichtlinie habe sich die Vorinstanz auf eine überholte Rechtsprechung berufen. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das Verhängen einer Geldstrafe unabhängig von der Verurteilung wegen eines anderen Delikts mit der Richtlinie vereinbar (pag. 314). Die Verteidigung des Beschuldigten führte demgegenüber aus, das Gesuch um Duldung vom 04.04.2014 unterbreche zwar die Illegalität des Aufenthalts nicht, wohl aber dessen Strafbarkeit.