8 Aufenthaltstitel geschaffen worden. Aufgrund der Abgabe des Reisepasses habe keine Unmöglichkeit der Ausreise bestanden, da dieser dem Beschuldigten zur Ausreise jederzeit ausgehändigt worden wäre. Der Beschuldigte habe aber keine Bemühungen zur Ausreise getätigt. Bei der Anwendbarkeit der EU- Rückführungsrichtlinie habe sich die Vorinstanz auf eine überholte Rechtsprechung berufen.