Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor, nach Ablauf der Ausreisefrist am 09.01.2014 habe der Beschuldigte keinen Aufenthaltstitel mehr gehabt. Ab dem 10.01.2014 sei der objektive und subjektive Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthaltes erfüllt gewesen. Mit Einreichung des Gesuchs um Duldung sei kein neuer