Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die im Urteilszeitpunkt relevante bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung der EU-Rückführungsrichtlinie (Urteil 6B_1172/2014 vom 23.11.2015). Ihren Freispruch hinsichtlich der zweiten Phase begründete die Vorinstanz zusammengefasst damit, dem Beschuldigten sei es nach Abgabe seines Reisepasses am 20.05.2014 auf behördliche Aufforderung hin, bei gleichzeitigem Angebot, auszureisen, objektiv unmöglich gewesen, tatsächlich auszureisen, so dass sein Verhalten nicht mehr tatbestandsmässig sei (pag. 247 ff., S. 14 ff. der Urteilsbegründung). 7.6.3 Vorbringen der Parteien