Auf Grund der Kollision des Strafverfahrens mit der EU-Rückführungsrichtlinie und der fehlenden resp. unzureichenden Bemühungen der Behörden betreffend Rückführungsverfahren hätten die strafrechtlichen Sanktionen jedoch hinter die verwaltungsrechtlichen zurückzutreten, so dass die Voraussetzungen für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten nicht erfüllt seien. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die im Urteilszeitpunkt relevante bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung der EU-Rückführungsrichtlinie (Urteil 6B_1172/2014 vom 23.11.2015).