Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz unterteilte den zur Diskussion stehenden Zeitraum in zwei Phasen, nämlich vom 10.01.2014 bis am 20.05.2014 (Passdeponierung bei der FREPO) und vom 21.05.2014 bis zum 23.10.2014 (Erteilung Aufenthaltsbewilligung). Für die erste Phase kam die Vorinstanz sinngemäss zum Schluss, der Beschuldigte habe sich ab dem 10.01.2014 ohne Bewilligung in der Schweiz aufgehalten, obwohl er gewusst habe, dass er die Schweiz nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs und dem Ablauf der Ausreisefrist hätte verlassen müssen. Er sei in der Lage gewesen, sich gültige Reispapiere zu beschaffen.