b AuG Gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Für die Voraussetzungen zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 246 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). 7.6.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz