311 Z. 21 f.). Er war für die Behörden aber immer erreichbar und verhielt sich stets 7 kooperativ. Am 26.03.2014 mandatierte der Beschuldigte schliesslich Fürsprecher B.________, der sich mit Schreiben vom 04.04.2014 unter Angebot der Ausreise an die Behörden wandte. Ob der Beschuldigte nach diesem Zeitpunkt aufgrund des Verhaltens der Behörden noch davon ausgehen musste, dass die Ausreisepflicht andauern würde, stellt eine Rechtsfrage dar und verbleibt im Anschluss zu prüfen. 7.6 Rechtliche Würdigung 7.6.1 Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG Gemäss Art.