Irgendwann zwischen Dezember 2013, als die Heiratsabsichten auftauchten, und dem 04.04.2014, als Fürsprecher B.________ eine Passkopie bei den Behörden einreichte, liess sich der Beschuldigte von seiner Schwester in Gambia seinen Pass schicken (Akten BJS 14 22706, pag. 5 Z. 70 ff.). Der Beschuldigte wusste demnach immer, dass er über einen gültigen Pass verfügt und wäre jederzeit in der Lage gewesen, sich diesen zu beschaffen. Ebenso hatte er Kenntnis von seiner Wegweisung, was er im Übrigen vor der Kammer auch nicht abstritt (pag. 311 Z. 12 f.).