Es ist offensichtlich, dass die raschen Heiratsabsichten unter anderem mit der Regelung des Aufenthaltsstatus zu tun hatten. Die Ehefrau des Beschuldigten hatte denn auch bei der Vorinstanz zu Protokoll gegeben, dass die Idee zu heiraten nach dem Kennenlernen aufgekommen sei, da es nur mit gesichertem Aufenthaltsstatus möglich sei, eine Existenz aufzubauen (pag. 211 Z. 2 f.). Irgendwann zwischen Dezember 2013, als die Heiratsabsichten auftauchten, und dem 04.04.2014, als Fürsprecher B.__