Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an. Der Beschuldigte weilte unbestrittenermassen vom 10.01.2014 bis zum 22.10.2014 ohne formelle Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau lernten sie sich im Oktober 2013 kennen, wurden bald ein Paar und sprachen etwa im Dezember 2013 übers Heiraten (pag. 210 Z. 10 ff., pag. 310 Z. 35 ff.). Es ist offensichtlich, dass die raschen Heiratsabsichten unter anderem mit der Regelung des Aufenthaltsstatus zu tun hatten.