Die Verteidigung des Beschuldigten brachte zusammengefasst vor, der Beschuldigte und D.________ hätte spätestens ab Dezember 2013 beabsichtigt zu heiraten. Die Bereitschaft des Beschuldigten, auszureisen, sei gegenüber den Migrationsbehörden kommuniziert worden. Das Gespräch vom 12.03.2014 beim Migrationsdienst habe auf Englisch stattgefunden. Es sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte alles verstanden habe, was ihm dort gesagt worden sei (pag. 315). 7.5 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an.