Der Beschuldigte sei während des angeklagten Zeitraums soweit ersichtlich für die Behörden stets erreichbar gewesen und habe sich grundsätzlich kooperativ verhalten. Ausser dem Gespräch beim MI- DI (gemeint ist der 12.03.2014) seien von den Migrationsbehörden keine weiteren Massnahmen ergriffen worden, um den Beschuldigten zu einer Ausreise zu bewegen. Insbesondere sei auf die mit Schreiben vom 04.04.2014 geäusserte Bereitschaft des Beschuldigten, die Schweiz zu verlassen, nicht reagiert worden (pag. 241 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung).