Er habe sich von seiner Schwester einen gültigen Reisepass zusenden lassen. Die Vorinstanz ging beweiswürdigend davon aus, dass der Beschuldigte den Inhalt der erhaltenen Verfügungen und Entscheide verstanden hatte und dass ihm bewusst war, dass er nach Abweisung des Asylgesuchs die Schweiz hätte verlassen müssen. Der Beschuldigte sei während des angeklagten Zeitraums soweit ersichtlich für die Behörden stets erreichbar gewesen und habe sich grundsätzlich kooperativ verhalten.