Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 239 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). 7.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den vorliegend unbestrittenen äusseren Sachverhalt in ihrer Beweiswürdigung zusammenfassend fest. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Sie führte insbesondere aus, der Beschuldigte sei in der Lage gewesen, sich selbständig gültige Reispapiere zu beschaffen, was er irgendwann vor dem 04.04.2014 auch getan habe. Er habe sich von seiner Schwester einen gültigen Reisepass zusenden lassen.