Vor Obergericht ergänzte der Beschuldigte auf Fragen hin, dass er seine Frau im Oktober 2013 kennengelernt habe und sie im November oder Dezember 2013 übers Heiraten gesprochen hätten. Danach habe er angerufen, um seinen Pass zu bekommen. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht. Es sei im Jahr 2014 gewesen, bevor er Fürsprecher B.________ getroffen habe. Als der Pass angekommen sei, habe er ihn Fürsprecher B.________ gebracht. Er sei sich aber nicht sicher, ob der Pass gekommen sei, als er Fürsprecher B.________ bereits gekannt habe. Er sei nach Ablauf der Ausreisefrist am 09.01.2014 in der Schweiz geblieben.