5 lung vom 05.10.2016 (pag. 204 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 09.04.2018 (pag. 309 ff.) vor. Zudem wurde durch die Vorinstanz D.________, die Ehefrau des Beschuldigten, als Zeugin einvernommen (pag. 210 f.). Für die Zusammenfassung der Aussagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 238 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung). Vor Obergericht ergänzte der Beschuldigte auf Fragen hin, dass er seine Frau im Oktober 2013 kennengelernt habe und sie im November oder Dezember 2013 übers Heiraten gesprochen hätten.