146). Der Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts ist weitgehend unbestritten und ergibt sich aus den vorhandenen Akten. Thema des Berufungsverfahrens ist hauptsächlich die diesbezügliche rechtliche Würdigung. Bestritten ist in Bezug auf den Sachverhalt einzig, ob bzw. in welchem Zeitraum der Beschuldigte selber Kenntnis von der Illegalität seines Aufenthalts hatte. 7.2 Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei am 08.11.2014 (pag. 4 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-