7. Betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt 7.1 Vorwurf Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 26.04.2016 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des rechtwidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) schuldig gemacht zu haben, indem er sich nach Ablehnung des Asylgesuchs und vor der Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts am 23.10.2014 (Ehevorbereitungsverfahren) ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten habe (pag. 146).