d StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2017 vom 15.02.2018, E. 3.4.). Da C.________ sich durch den Widerruf seiner belastenden Aussagen gegen den Beschuldigten der Gefahr der Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ausgesetzt hatte, wurde er vor der Kammer letztendlich als Auskunftsperson statt als Zeuge einvernommen. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung