StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen ist; bestehen jedoch im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die einzuvernehmende Person über ihre Verurteilung hinaus als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden oder einer konnexen Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, so ist sie gestützt auf Art. 178 Bst. d StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2017 vom 15.02.2018, E. 3.4.).