Betreffend hier zur Diskussion stehendem Vorfall vor der Coupole in Biel war er mit Strafbefehl vom 25.02.2015 wegen Kokainkonsums sowie wegen Nachtruhestörung und unanständigen Benehmens aber bereits rechtskräftig zu 16 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden (pag. 154). In seinem Entscheid vom 15.02.2018 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Person, welche in einem abgetrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit im Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art.